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	<title>HYPERKIDS &#187; Schule</title>
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	<description>ADHS Information für alle</description>
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		<title>Schulunterrichtsgesetz &#8211; das Wichtigste</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 16:21:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hyperkidsadmin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Schule]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir erlauben uns aus dem Rechtsinformationssystem die wichtigsten Paragraphen herauszukopieren, um die relevantesten Rechte und Pflichten gegenüber der Schule auf einen Blick zu gewährleisten.
Pflichten der Schüler:
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wir erlauben uns aus dem Rechtsinformationssystem die wichtigsten Paragraphen herauszukopieren, um die relevantesten Rechte und Pflichten gegenüber der Schule auf einen Blick zu gewährleisten.</strong></p>
<p><strong>Pflichten der Schüler:</strong></p>
<p>§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.</p>
<p>(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.</p>
<p><strong><span>Mitwirkung der Schule an der Erziehung:</span></strong></p>
<p>§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.</p>
<p>(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.</p>
<p>(3) <strong>Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.</strong></p>
<p>(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erziehung kann das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfen nur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetzt werden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, das Anlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwaltungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.</p>
<p><strong><span>Ausschluß eines Schülers (Suspendierung):</span></strong></p>
<p>§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.</p>
<p>(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.</p>
<p>(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.</p>
<p>(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde erster Instanz den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.</p>
<p>(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.</p>
<p>(6) Gegen den Ausschluß ist eine Berufung an die Schulbehörde zweiter Instanz zulässig; gegen die Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.</p>
<p>(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Schüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externistenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.</p>
<p>(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde, die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.</p>
<p>(9) Sollten für Schüler allgemeinbildender Pflichtschulen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht zielführend sein, so tritt an die Stelle des Ausschlusses eine Maßnahme nach Abs. 3 (Suspendierung) und die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985.</p>
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		<title>Mobbing oder Erziehung</title>
		<link>http://www.hyperaktivekinder.at/archives/46</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 15:42:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hyperkidsadmin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Schule]]></category>

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		<description><![CDATA[Alle geschilderten Fälle sind wahr! Alle geschilderten Fälle wurden jedoch so weit anonymisiert, dass kein Rückschluss auf die betroffenen Kinder oder gar die Schule möglich ist.
Vor gar nicht langer Zeit in Trietzenhausen:
Maria ist ein lustiges Kind, aufgeweckt und hochintelligent. Sie ist sehr sozial und gewaltfrei erzogen, wurde jedoch über ein eventuelles Notwehrrecht aufgeklärt. Ihr Lebensmotto [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Alle geschilderten Fälle sind wahr! Alle geschilderten Fälle wurden jedoch so weit anonymisiert, dass kein Rückschluss auf die betroffenen Kinder oder gar die Schule möglich ist.</strong></p>
<p><strong>Vor gar nicht langer Zeit in Trietzenhausen:</strong></p>
<p>Maria ist ein lustiges Kind, aufgeweckt und hochintelligent. Sie ist sehr sozial und gewaltfrei erzogen, wurde jedoch über ein eventuelles Notwehrrecht aufgeklärt. Ihr Lebensmotto ist Freunde zu haben und harmonisch mit der Umwelt zu leben. Von kleinen Kinder Querelen mal abgesehen. Ein ganz normales Kind eben.</p>
<p><strong>Ganz normal?</strong> Ah, ich hatte vergessen &#8211; das <strong>Kind hat ja ADHS</strong>! Da sieht doch alles gleich ganz anders aus, oder?</p>
<p>Die Eltern machten den &#8220;Fehler&#8221; und teilten dies der Schule mit. Anfänglich war das ja sogar erwünscht, weil ein zusätzlicher Lehrer eingestellt werden konnte. Die Quote der &#8220;auffälligen&#8221; Kinder war ja somit erreicht. Schön für die Schule, schön für den Lehrer &#8211; leider immer unschöner für Maria.</p>
<p>Mit der Zeit war das Kind laut Schule nicht mehr unterfordert, weil hochintelligent, sondern lästig und stört dauernd den Unterricht.</p>
<p>Normale Kinder Querelen, wie diese auch unter den &#8220;normalen&#8221; Menschen auch täglich vorkommen, wurden plötzlich als hohes Aggressionspotential angesehen und in der Schule wusste man immer gleich, wer einen zerrissenen Pullover, einen kaputten Sessel oder gar ein blaues Auge verursacht hat.</p>
<p>Ratet mal? Ihr sagt es: MARIA wars! Auch wenn Maria nicht in der Nähe war und es gar nicht gewesen sein konnte, so wurden die Aussagen von Maria immer sofort als unwahr dargestellt. Die anderen Kinder konnten sich, insbesondere der kleine Tommi, besser rausreden als Maria und man glaubte ihnen auch.</p>
<p>Eines Tages eskalierte es! Tommi hatte Streit mit Maria.</p>
<p>Das ist aber den Eltern von Tommi gar nicht recht. Sie wollen  eine Bestrafung für Maria erreichen. Was auch sehr leicht geht, wenn man in der Gemeinde sehr angesehen ist. Die Eltern fordern eine Suspendierung und Maria soll nach dem Mittagsessen die Schule verlassen und auch die Pausen darf Maria nicht in der Klasse verbringen. Und die Schule stimmt diesen Ideen zu.</p>
<p><strong>Nun, beurteilen Sie selbst: Mobbing oder Erziehung?</strong></p>
<p>Gibt es in Österreich im GESAMTEN RECHTSSYSTEM das Recht einer <strong>präventiven Bestrafung von schulpflichtigen Kindern</strong>? Sind Dritte berechtigt, Institutionen wie Schulen <strong>Anweisungen</strong> die gegen jedwedes geltendes Recht verstoßen zu geben? Oder ist diese Vorgehensweise doch einem höheren Sinn untergeordnet, der der <strong>gehobenen Erziehung</strong> dient.</p>
<p>Wir maßen uns NICHT an, diese Vorgehensweise zu beurteilen, <strong>wir würden uns jedoch sehr über Ihre Kommentare freuen</strong>!</p>
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		<title>Kampf dem Schulmobbing</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 10:34:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hyperkidsadmin</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[ADHS]]></category>
		<category><![CDATA[ADS]]></category>
		<category><![CDATA[Mobbing]]></category>
		<category><![CDATA[Schule]]></category>
		<category><![CDATA[Suspendierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Leider mehren sich in letzter Zeit die Vorfälle des Mobbings von Lehrern gegen ADHS betroffene Kinder immer mehr. Der Verein für hyperaktive Kinder sieht diesem Treiben nicht länger zu und startet wieder einmal den Kampf gegen bürokratische Windmühlen.
Auf Grund des hervorragend funktionierenden Informationsnetzwerkes des Vereines für hyperaktive Kinder wurden immer mehr Fälle in Schulen bekannt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Leider mehren sich in letzter Zeit die Vorfälle des Mobbings von Lehrern gegen ADHS betroffene Kinder immer mehr. Der Verein für hyperaktive Kinder sieht diesem Treiben nicht länger zu und startet wieder einmal den Kampf gegen bürokratische Windmühlen.</strong></p>
<p>Auf Grund des hervorragend funktionierenden Informationsnetzwerkes des Vereines für hyperaktive Kinder wurden immer mehr Fälle in Schulen bekannt, wo ADHS betroffene Kinder in Schulen vom Lehrpersonal wegen des ADHS typischen Verhaltens gemobbt werden.</p>
<p>Dies darf natürlich nicht offen ausgesprochen werden oder gar einer Lehrkraft vorgehalten werden, da das betroffene Kind sicher noch mehr darunter leidet.</p>
<p>Bekannte Fälle gingen bis zur Suspendierung der betroffenen Schülerinnen und Schüler, um die Eltern unter Druck zu setzen. Unter Druck deshalb, weil man als Alleinerzieher oder auch als Elternpaar schwer eine Betreuung für bis zu 4 Wochen Suspendierung findet und umgekehrt, sollte man das Kind unbeaufsichtigt wegen der erforderlichen Arbeitsaufnahme alleine zu Hause lassen, sofort von der Schule die Fürsorge geschickt bekommt. Hier heisst es dann Vernachlässigung.</p>
<p>Wir sehen dies als bürokratischen Terror an, um die Eltern von ADHS betroffenen Kindern bewusst mundtot machen soll. Hier soll Friede durch Angst herrschen.</p>
<p>Uns ist sicher bewusst, dass manche Suspendierungen sicherlich gerechtfertigt sind und dies zum Schutze der anderen Schüler ausgesprochen wurde. Leider sind die Bestimmungen im SchUG (Schulunterrichtsgesetz) dazu sehr dehnbar und die Begründungen oft fadenscheinig.</p>
<p>Der Verein recherchiert für alle ADHS betroffenen Eltern und Kinder in dieser Causa und wir halten Sie hier unter der <strong>Kategorie SCHULE</strong> fortwährend auf dem Laufenden.</p>
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